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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441247 | ||
| Datum | 20.11.2007 08:11 MSG-Nr: [ 441247 ] | 169666 x gelesen | ||
Geschrieben von Thorsten Engelmann ohne jetzt die möglichen rechtlichen hintergründe dazu zu kennen,Das glaub ich dir direkt ;-) Geschrieben von Thorsten Engelmann Aber dieses Risiko mit einem Papier einfach auf den einzelnen Feuerwehrkameraden abzuwälzen, finde ich aus Sicht der Führung nicht gut. Denn ich finde, wir riskieren bei unserem Hobby schon genug, da muss nicht auch noch die juristische Last auf unserem Rücken ausgetragen werden.Das ist Quatsch, weil die juristische Last eh auf dem Fahrer liegt. Wer meint, seine Führungskräfte hätten irgendetwas damit zu tun, wenn er einen Unfall baut, ist auf dem Holzweg. Auszug aus dem §35 StVO SonderrechteDie Führung kann den Kameraden durchaus schriftlich mitteilen, dass es für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wehr nicht dringend geboten ist. Das hat letztlich auf die Haftbarkeit des Fahrers keinen Einfluss, nur wird im Falle des (Un)Falles der Staatsanwalt daraus hübsche Argumente ziehen können. Im Gegenzug weht den Führungskräften dann ein noch strengerer Wind ins Gesicht, wenn mal ein Einsatz so verläuft, dass hinterher die Staatsanwaltschaft untersucht, ob man nicht schneller hätte sein können. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | ||||
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