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RubrikEinsatz zurück
ThemaAusschluss von Sonderrechten?171 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)441247
Datum20.11.2007 08:11      MSG-Nr: [ 441247 ]169666 x gelesen

Geschrieben von Thorsten Engelmannohne jetzt die möglichen rechtlichen hintergründe dazu zu kennen,Das glaub ich dir direkt ;-)

Geschrieben von Thorsten EngelmannAber dieses Risiko mit einem Papier einfach auf den einzelnen Feuerwehrkameraden abzuwälzen, finde ich aus Sicht der Führung nicht gut. Denn ich finde, wir riskieren bei unserem Hobby schon genug, da muss nicht auch noch die juristische Last auf unserem Rücken ausgetragen werden.Das ist Quatsch, weil die juristische Last eh auf dem Fahrer liegt. Wer meint, seine Führungskräfte hätten irgendetwas damit zu tun, wenn er einen Unfall baut, ist auf dem Holzweg.

Auszug aus dem §35 StVOSonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Die Führung kann den Kameraden durchaus schriftlich mitteilen, dass es für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wehr nicht dringend geboten ist. Das hat letztlich auf die Haftbarkeit des Fahrers keinen Einfluss, nur wird im Falle des (Un)Falles der Staatsanwalt daraus hübsche Argumente ziehen können. Im Gegenzug weht den Führungskräften dann ein noch strengerer Wind ins Gesicht, wenn mal ein Einsatz so verläuft, dass hinterher die Staatsanwaltschaft untersucht, ob man nicht schneller hätte sein können.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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