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Straßenverkehrsordnung
RubrikEinsatz zurück
ThemaAusschluss von Sonderrechten?171 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio441286
Datum20.11.2007 09:45      MSG-Nr: [ 441286 ]169002 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Quilitzsch DanielIch bin da andere Meinung, denn zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dürfen Sonderrechte in Anspruch genommen werden

Das ist schlichtweg falsch!
Mensch Leute, warum lest ihr euch nicht erstmal die Vorschriften durch, über die ihr euch hinwegsetzen wollt? § 35 (1) StVO lautet:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (Hervorhebung durch mich)
Das heißt, dass das alleinige Vorliegen einer hoheitlichen Aufgabe gerade NICHT ausreicht, um Sonderrechte in Abspruch zu nehmen!


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

"Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag)

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