| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 441286 | ||
| Datum | 20.11.2007 09:45 MSG-Nr: [ 441286 ] | 169002 x gelesen | ||
Tach, Post! Geschrieben von Quilitzsch Daniel Ich bin da andere Meinung, denn zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dürfen Sonderrechte in Anspruch genommen werden Das ist schlichtweg falsch! Mensch Leute, warum lest ihr euch nicht erstmal die Vorschriften durch, über die ihr euch hinwegsetzen wollt? § 35 (1) StVO lautet: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.(Hervorhebung durch mich) Das heißt, dass das alleinige Vorliegen einer hoheitlichen Aufgabe gerade NICHT ausreicht, um Sonderrechte in Abspruch zu nehmen! MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag) | ||||
| << [Master] | antworten | |||
| flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
| ||||
|