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Strafgesetzbuch
Straßenverkehrsordnung
RubrikEinsatz zurück
ThemaAusschluss von Sonderrechten?171 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8B., Waldbreitbach / Rheinland-Pfalz441308
Datum20.11.2007 11:06      MSG-Nr: [ 441308 ]169189 x gelesen

Geschrieben von Markus BöhmfeldWir hatten damals auf dem Maschinistenlehrgang einen Vortrag eines Polizisten zu dem Thema, dieser hat uns dazu geraten uns auf folgenden § des StGB zu berufen:

Geschrieben von http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html
§ 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


Das bedeutet natürlich immer, das Hirn einzuschalten und nich fahrlässig zu handeln, aber es gibt situationen und Straßenverläufe bei denen man das sehr gut einschätzen kann und auch mal 10-20 km/h schneller fahren kann.

Gruß


Hallo,

dir ist aber schon aufgefallen das diese Regelung noch x-fach schwammiger ist als der § 35 StVO ?

Gruß,
Sebastian



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