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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Kai 8P., Braunschweig / Niedersachsen | 441340 | ||
| Datum | 20.11.2007 11:55 MSG-Nr: [ 441340 ] | 168915 x gelesen | ||
Kennst Du das Buch Rechtsfragen beim Feuerwehreinsatz? Ist sehr zu empfehlen. Dort steht: OLG Stuttgart, BEschluss vom 26.04.2002 Privatwagen von Feuerwehrangehörigen dürfen nur unter besonderer Berücksichtigung des §35 Abs.8 StVO genutzt werden.Abweichungen von der Straßenverkehrsordnung sind mit einem Privatwagen nur dann zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung und Schädigung anderer ausgeschlossen werden kann. Daher sei allenfalls eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zulässig. Das wird nicht der Fall gewesen sein, wenn es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Damit verbleibt ein unerhebliches Risiko für den Fahrer. Gruß Kai | ||||
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