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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Kai 8P., Braunschweig / Niedersachsen | 441350 | ||
| Datum | 20.11.2007 12:07 MSG-Nr: [ 441350 ] | 168714 x gelesen | ||
Hi Tom, japp, stimmt auch. Als Tip gibt das Buch auch noch folgendes: Kommt es trotz der Wahrnehmung der Sonderrechte zu einem Bußgeldbescheid, ist fristgerecht Einspruch einzulegen und der Sachverhalt zu schildern. Stellt die Bußgeldbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht ein, so entscheidet das zuständige Atmsgericht den Einspruch. Dabei empfiehlt es sich, sich den Einsatz vom Leiter der Feuerwehr schriftlich bestätigen zu lassen. Gegebenenfalls besteht auch die Möglichkeit, dass das Ordnungsamt- bzw. Feuerwehramt bei der Einspruchsbegründung Hilfestellung leistet. Bei uns wäre die Bescheinung über den Einsatz gar kein Problem. Es hängt also von Deinem Wehrleiter ab. Gruß Kai | ||||
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