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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 441363 | ||
| Datum | 20.11.2007 12:47 MSG-Nr: [ 441363 ] | 168802 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Tom Kraus Und dann verstehe ich nicht, wieso die Wehrleitung uns diese Rechte nicht mehr zusprechen will Risikominimierung für die Öffentlichkeitsarbeit und die Amtspflichaftung, weil man weniger Schadensfälle erhofft bzw. der Regress erleichtert wird. Ich halte das für zulässig aber nicht sinnvoll. Der Großteil der Unfälle passiert vermutlich mit Einsatzfahrzeugen. Da ändere ich mit dieser Weisung nichts. Es führt zu Wertungswidersprüchen, weil wenn die "schnelle Fahrt" zum Gerätehaus nicht dringend geboten war, warum ist sie es dann auf einmal mit dem Einsatzfahrzeug. Im Übrigen sind Sonderrechte mehr als nur schnell fahren, das Prakrporblem wurde ja bereits angesprochen. Die Wehrführung muss sich im Klaren sein, ob und welche Auswirkung diese Anordnung auf die Einhaltung der Hilfsfrist hat, dafür muss sie einstehen. Insbesondere dann, wenn im Rahmen einer bürgerfreundlichen Entscheidung die halbe Stadt in eine 30-Zone umgestaltet wird. Berücksichtigt eigentlich irgendein Stadtplaner, dass eine 30-Zone in die Hilfsfristen eingreift, Unabhängig von den Privat-PKW auch für Einsatzfahrzeuge, weil diese auch nur eine gewisse Geschwindigkeitsüberschreitung riskieren können, ohne dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ausgesetzt zu sein? Gruß Sven | ||||
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