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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 441405 | ||
| Datum | 20.11.2007 14:59 MSG-Nr: [ 441405 ] | 168732 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Krupp Diesen Widerspruch kann man mit der Formulierung der DA eigentlich recht einfach umgehen. Man kann sagen, die Ankunft des einzelnen Feuerwehrangehörigen am Gerätehaus ist nicht dringend geboten, da er ohne weiteres ersetzbar ist. Im Gegensatz dazu ist die schnelle Ankunft eines Einsatzfahrzeugs mit Besatzung und Material an der Einsatzstelle für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe sehr wohl dringend geboten. Und schon hat man eine Unterscheidung geschaffen. Nein, das beisst sich. Denn wenn ich für JEDEN FA die Anfahrt für nicht dringend geboten halte ergibt das insgesamt eine Verlängerung der Ausrückzeit und das steht im Widerspruch zur Aussage, dass die schnelle Ankunft des Einsatzfahrzeugs dringend geboten ist. Nochmal: Eine Negierung der Voraussetzungen des §35 ist pauschal nicht möglich. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung, die vom Alarmstichwort abhängig ist. Gruß Peter | ||||
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