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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land) | 441550 | ||
| Datum | 20.11.2007 23:47 MSG-Nr: [ 441550 ] | 168250 x gelesen | ||
Moin Geschrieben von Peter Schmid Eine hoheitliche Aufgabe ist es sicherlich, denn du bist immer noch im Auftrag deiner Stadt/Gemeinde unterwegs. Allerdings stellt §35 StVO noch einer weitere Voraussetzung, um zu greifen. Die Inanspruchnahme muss dringend geboten sein und das sehe ich bei der Rückfahrt in der Regel nicht mehr als gegeben.Richtig, das wird sogar bei NEF kritisch gesehen, die ja zum einen größeren Bereiche abdecken als das einzelne Feuerwehrfahrzeug, und darüber hinaus eine deutliche höhere Wahrscheinlichkeit für Folgeeinsätze haben. Wenn der Doc im RTW den Patienten begleitet und das NEF diesem folgt fährt der RTW ggf. mit Sonder- und Wegerechten und das NEF (dann nur mit dem Fahrer besetzt) eben ohne alles hinterher. Bei einem Feuerwehrfahrzeug wird es vermutlich eine sehr kurze Verhandlung werden, wenn jemand versuchen sollte, sich da Sonderrechte für die Rückfahrt zur Wache zusprechen zu wollen. Das bestärkt mich leider mal wieder in meiner rein subjektiven Meinung, dass so mancher zwecks Sonderrechte-Ausbildung geladene Polizist immensen Unfug erzählt und die Feuerwehr diesen (warum sollte sie auch zweifeln...) unreflektiert glaubt. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | ||||
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