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Straßenverkehrsordnung
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RubrikEinsatz zurück
ThemaAusschluss von Sonderrechten?171 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land)441553
Datum21.11.2007 00:03      MSG-Nr: [ 441553 ]168502 x gelesen

Moin

Geschrieben von Sebastian KruppDas macht sie doch überhaupt nicht! Sie setzt nur fest, dass eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung nicht vorliegt, indem sie sagt, zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ist es für einzelne Feuerwehrangehörige nicht dringend geboten, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.Ich ziehe mal eine Parallele: Um die Arbeit ihrer Hilfssheriffs zu erleichtern setzt die Kommune fest, dass beherztes Würgen uneinsichtiger Falschparker nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Körperverletzung erfüllt. Hinkt ein wenig, macht aber deutlich dass auch durch Herumwurschteln an Tatbestandsvoraussetzungen natürlich ein Gesetzt verfälscht wird!

Geschrieben von Sebastian KruppIn dessen Verlauf kommt die DA auf den Tisch, und schon hast du verloren.Das heißt also, der Staatsanwalt stellt sich in den Gerichtssaal und eröffnet etwa so (denn genau diesen Fall betrachten wir hier, es war NICHT von Rasern und "Absatz-8-Missachtern" die Rede!):
"Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am xx um yy Uhr im Bereich der Musterstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid legte der Angeklagte form- und fristgerecht Widerspruch ein, welchen er darauf stützte, Sonderrechte nach § 35 I StVO in Anspruch genommen zu haben.
Eine Prüfung des Sachverhalts ergab, dass der Angeklagte tatsächlich unterwegs zu einem Feuerwehreinsatz war, zu dessen Abarbeitung nach objektiven Gesichtspunkten höchste Eile geboten war, und er die Schranken des § 35 Abs. 8 StVO in der konkreten Situation nicht verletzte.
Dennoch beantragt die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten zur Zahlung des Bußgelds sowie [weitere üble Ideen wie Führerscheinentzug oder drei Jahre Arbeitslager hier einfügen] zu verurteilen, weil sein Wehrführer hier in dieser Dienstanweisung (hierbei hektisch mit dem Pamphlet wedelnd) geschrieben hat, dass das alles nicht stimmt und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 I StVO bei seinen Feuerwehrleuten nie und nimmer vorliegen können."

Ich vermute, damit hätte er dem Richter den Tag gerettet und wäre danach bei der Staatsanwaltschaft derjenige Kollege, der hinten auf M8 parken muss ;o)

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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