| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 441579 | ||
| Datum | 21.11.2007 10:22 MSG-Nr: [ 441579 ] | 168523 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Weiß Hinkt ein wenig,Nur ein wenig? Diese Dienstanweisung würde sich explizit gegen geltendes Recht aussprechen... Da ist also nix mit Parallelen. Eine Prüfung des Sachverhalts ergab, dass der Angeklagte tatsächlich unterwegs zu einem Feuerwehreinsatz war, zu dessen Abarbeitung nach objektiven Gesichtspunkten höchste Eile geboten war,Dann kann der Staatsanwalt/Richter das gerne als gegeben ansehen, dem Widerspruch wird stattgeben, und der Wehrführer steht blöd da. Er kann aber auch sagen, das objektiv betrachtet höchste Eile für den einzelnen Wehrangehörigen nicht geboten war. Und dann ist der Wehrangehörige der Dumme. Jetzt kann man zig Beispiele konstruieren, wo diese objektiven Gesichtspunkte ziemlich klar so oder so ausfallen, und noch mehr, wo man das nicht explizit sagen kann. Das ändert aber alles nichts an der Tatsache, das eine solche Dienstanweisung rechtlich ohne weiteres möglich ist, und in einem entsprechenden Verfahren auch angesprochen/berücksichtigt werden kann/wird. Was mich wundert ist, dass bislang hier noch keine Kommentare zur von Christian Fischer gebrachten Rundverfügung des THW (hier mal die Fassung von 2002, ist aber IMHO erneuert/verlängert worden) kommen... Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | ||||
| << [Master] | antworten | >> | ||
| flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
| ||||
|