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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Davi8d J8., Kaiserstuhl / Kt. Aargau | 441586 | ||
| Datum | 21.11.2007 11:35 MSG-Nr: [ 441586 ] | 168234 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Krupp Geschrieben von Tom Kraus Kommt es in eurer Wehr beim Einsatz auf einzelne FA(SB) an? Wenn ja, dann kann ich eurer Argumentation folgen, aber dann hat eure Wehr ohnehin ganz andere Probleme... In der Schweiz kennen wir so etwas wie Sonderrechte gar nicht. Besondere Rechte hat man nur mit Musik und Licht. Und viele Leute rücken hier (Wegen anderer Orga und Taktik) direkt auf den Schadenplatz aus, und wir können Trotzdem die Hilfsfrist von 1/2/7 mit LF innerhalb 10min nach Alarmierung der Wehr einhalten. Wenn der Einsatz der FW vom vorhanden sein einer einzigen Person abhängt, dann ist diese Wehr IMO nicht Einsatzfähig! Wenn dies nicht der Fall ist, dann gibt es auch keinen Grund sich auf dem Weg zum GH über die Verkehrsregeln hinweg zu setzen. (Natürlich wird das hier auch getan, aber es ist jeder für die Juristischen Folgen selbst verantwortlich. Versicherungsschutz besteht ab Eingang des Alarms) Gruss aus der Schweiz - ohne Vorbaupumpen - dafür mit viel Wasser auf den Fzg. | ||||
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