| News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Phil8ip 8K., Bad Segeberg / Schleswig-Holstein | 441643 | ||
| Datum | 21.11.2007 14:31 MSG-Nr: [ 441643 ] | 168317 x gelesen | ||
Geschrieben von Markus Piewak Wenn dein Chef meint Gesetzgeber "spielen" zu müssen dann soll er das mal versuchen, das geht vor den Baum... So ein bissel Papier ist nichtig, weil ein Gesetz für alle Bürger (deutscher Perso) gilt und nicht einfach durch einen Wisch von deinem Chef außer Kraft gesetzt werden kann Der Wehrführer setzt mit dem Aussprechen einer Dienstanweisung (DA) (die Verbindlichkeit bedarf hierbei keiner schriftlichen Vorlage) kein Gesetz außer Kraft! Betrachtet man den Sachverhalt auf der Ebene Arbeitgeber (Wehrführer) - Arbeitnehmer (FM(SB)), dann wird hier vielleicht deutlich, wozu eine Diensanweisung da ist bzw. was damit bezweckt werden soll: Das Recht Dienstanweisungen zu geben leitet sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers her. Eine DA stellt zunächst einen verbindlicher Arbeitsauftrag dar. Diese DA macht deutlich, wie sich ein Arbeitgeber (in einer bestimmten Situation) zu verhalten hat. Eine DA ist unzulässig, wenn die Weisung über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie darf ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Dem Arbeitgeber steht weiterhin ein erweitertes Direktionsrecht zu, das den Arbeitnehmer aufgrund seiner Schadensabwehrpflicht dazu verpflichtet im Notfall auch Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, die über die im Arbeitsvertrag definierten Pflichten hinausgehen. Ein Notfall in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Ereignis nicht vorhersehbar und vermeidbar ist, nicht im Verantwortungsbereich des betroffenen Arbeitgebers liegt und / oder hoher finanzieller Schaden droht. So... Ich leite mir aus diesen Zeilen her, dass einem FM (SB) in seinem Privatfahrzeug die Inanspruchnahme von Sonderrechten aufgrund einer Dienstanweisung des WF sehr wohl untersagt werden kann. Entscheidend ist hier (im übertragenen Sinne) das erweiterte Direktionsrecht. Mit kameradschaftlichem Gruß Philip | ||||
| << [Master] | antworten | >> | ||
| flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
| ||||
|