Da hast Du recht.
Aber ich kann jemanden erst ausschließen, wenn er offiziell aufgenommen worden ist. Da die Wehrleitung (Wehrleiter) für Personalangelegenheiten zuständig ist, kann hier eine zeitliche Differenz zwischen "Aufnahme durch die Einheit" und "Aufnahme durch die Wehrleitung" erfolgen. Und genau in dieser Zeit gelten ja die Regeln des § 1 der Laufbahnverordnung.
Erst wenn die Wehrleitung die Aufnahme mit deren Unterschrift offiziell bestätigt, gilt der Anwärter als aufgenommen. Und dann gelten die Regeln aus § 19 der Laufbahnverordnung.
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