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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | Ausschluss von Sonderrechten? | 171 Beiträge | ||
| Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land) | 442018 | ||
| Datum | 22.11.2007 17:57 MSG-Nr: [ 442018 ] | 167960 x gelesen | ||
Moin Geschrieben von Christian Fischer Die ermittelnde Behörde wird aber beim Dienstherren nachfrage, obRichtig, und ich würde sagen, diese Auskunft ist der Dienstherr zu erteilen verpflichtet. Ist es nicht auch eine Ausgestaltung der Amtshilfe? Ansonsten würde ich auch behaupten, der Betroffene hat ein Anrecht darauf, dass sein Dienstherr ihm bescheinigt, ob/wann/wie lange er an einem Einsatz teilgenommen hat. Geschrieben von Christian Fischer Die ermittelnde Behörde wird aber beim Dienstherren nachfrage, obIst es nicht ihr Job, das selbst zu eruieren? Sie sollte wohl fachlich versierter sein, als die Feuerwehr. Die Feuerwehr könnte um eine Erläuterung von Alarmstichwort, geschilderte Lage etc. gebeten werden - um die eigene Beurteilung, ob sich daraus Sonderrechte ergeben haben, wird sie aber wohl nicht herum kommen, das ist ihr Job. Und an dieser Stelle wird die Dienstanweisung nämlich imho irrelevant. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | ||||
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