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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Weiterer Rechtsstreit wg. 48h-Regelung: Mainzer Feuerwehrleute klagen | 47 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 442123 | ||
Datum | 23.11.2007 09:17 MSG-Nr: [ 442123 ] | 18801 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Büttner Und angeordnete Überstunden müssen meines Wissens nach vergütet werden. Nicht zwingend: (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie 1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 2. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigt und 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. 3. dürfte aber, wenn für alle Einsatzbeamten Mehrarbeit zu Überschreitung der 48h-Woche angeordnet wird, erfüllt sein. Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass das gar nicht erlaubt ist. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | ||||
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