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Feuerwehrgesetz
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaTLF 24/4046 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8H., Wiesloch / B-W442630
Datum25.11.2007 20:48      MSG-Nr: [ 442630 ]12310 x gelesen

Oder direkt bei der Feuerwehr unter www.Feuerwehr-Wiesloch.de ;-).

Bei weiteren Fragen auch gerne direkt an mich.

Gruß,
Sebastian


§2, FwG BW:
"Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuern (Bränden) und öffentlichen Notständen, [..] Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen."
Von Löschen steht hier nichts.

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