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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Auslegung des Begriffs 'Bedeutende Sachwerte' im Rahmen des 38 StVO | 8 Beiträge | ||
Autor | Heik8o K8., Bonn / NRW | 443245 | ||
Datum | 28.11.2007 15:11 MSG-Nr: [ 443245 ] | 6854 x gelesen | ||
So, bin fündig geworden und man lese und staune (wie immer meistens Auslegungssache) Stand 12/2006: § 38 StVo bedeutende Sachwerte zu erhalten Für die Beurteilung eines bedeutenden Sachwertes ist ausschließlich sein Verkehrswert entscheidend. Ungeklärt ist z. Zt. noch die Grenzziehung bei diesem bedeutenden Sachwert. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu ?fremden Sachen von bedeutendem Wert? in § 315c StGB sowie § 69 (2) StGB kann die untere Grenze bei 1800 - 2000 DM (ca. 920 - 1020 ?) angenommen werden. (Quelle D. Dieter 12/2006) D. h. die Lage immer gut einschätzen und den Sachwert zeitgemäß richtig zu bewerten, na dies wird ja dann lustig. Ich denke da sollte man sich nicht soviele Gedanken machen, es gibt nichts spannenderes und lustiges als Gesetze in der Praxis umgesetzt zu sehen. ;-) Altern ist ein hochinteressanter Vorgang: Man denkt und denkt und denkt - plötzlich kann man sich an nichts mehr erinnern. Ephraim Kishon | ||||
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