Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Erkennbarkeit von Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789:2007 | 15 Beiträge |
Autor | Ilan8 N.8, Wuppertal / NRW | 453442 |
Datum | 09.01.2008 15:33 MSG-Nr: [ 453442 ] | 8625 x gelesen |
Infos: | 09.01.08 Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung (NRW)
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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
1. Europäische Norm
2. Englisch
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
1. Europäische Norm
2. Englisch
Geschrieben von Ulrich CimolinoDas widerspricht dann der Empfehlung im Anhang A der DIN EN 1789, da ist weiß oder gelb (1016) als Grundfarbe empfohlen.
Der Erlass ist von 2002. Die EN 1789 von 2003 bzw. 2007.
Wer muss sich nach wem richten? Und müssen alle Erlasse (welche das RettG NRW konkretisieren) bei Änderungen von Normen überarbeitet werden?
Geschrieben von Erlass von 20024
Die DIN EN 1789 enthält keine Regelungen zur Farbgebung an Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen. Aufgrund ihrer besonderen Aufgaben ist eine besondere Kenntlichmachung dieser Fahrzeuge notwendig, um die Patientinnen, Patienten und das Personal des Rettungsdienstes zu schützen. Die optischen und akustischen Sondersignale reichen erfahrungsgemäß nicht aus, um die Rettungsdienstfahrzeuge gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen rechtzeitig und deutlich kenntlich zu machen. Es ist daher erforderlich, diese Fahrzeuge zusätzlich dirch eine besondere Farbgebung zu kennzeichnen. Hierfür hat sich die Farbe leuchtrot , glänzend (RAL 3024) kombiniert mit weiß, glänzend (RAL 9010) als besonders geeignet erwiesen. Diese einheitliche Farbkombination ist in der Bevölkerung langjährig als Warn- und Signalfabre be- und anerkannt; andere Farben wie z.B. schwefel - oder eurogelb werden nicht mit dem Rettungsdienst in Verbindung gebracht und können daher zu Irritationen führen. Außerdem wird mit der o.g. Farbkombination die größtmögliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erreicht und eine zusätzliche Signalwirkung auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und -innen ausgeübt.
4.4
Der rettungsdienstliche Aufgabenträger kann den freiwilligen Hilfsorganisationen auf Antrag, soweit sie gem. 13 RettG NRW im organisierten Rettungsdienst als Verwaltungshelfer mitwirken, für ihre Krankenkraftwagen nach § 3 Abs. 1 und 2 RettG NRW die Farbe elfenbein glänzend, Farbe RAL 1014 nach Farbregister 840 HR zugestehen.
Also eigentlich ist dem Erlass nach hellelfenbein für KKW nur auf Antrag und Genehmigung zuzugestehen. Weiß und leiuchtrot sollten eigentlich das Bilder der KKW prägen - und das einheitlich.
Geschrieben von Ulrich CimolinoWobei m.E. schlicht der Kontrast weiß-leuchtrot besser zu sehen ist als gelb-leuchtrot...
Das sieht der Erlass ja auch nicht anders.
Gruß
Ilan
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