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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | U-18 - Ausrücken nach 22.00H vs. Jugendschutz | 55 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 M.8, Saal a.d. Donau / Bayern - logisch. | 456992 | ||
Datum | 22.01.2008 12:03 MSG-Nr: [ 456992 ] | 10960 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian Kopp Selbst der konservativste Richter wird in den Straßen einer deutschen Kleinstadt keinen "jugendgefährenden Ort" sehen. Damit sind eher Ort wie Strip-Clubs, Rotlichtbezirke etc. gemeint. Dieser Paragraph ist eher eine Auffangklausel, die immer dann greifen soll, wenn etwas im Gesetzt nicht explizit genannt ist. Wobei evt doch das mit den körperlichen Gefahren zu berücksichtigen wäre... http://www.feuerwehr-saal.de | ||||
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