Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Haushaltsvorbehalt im Katastrophenschutz für Bund-LF10/6 und LF 20/16 | 51 Beiträge |
Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 458868 |
Datum | 30.01.2008 08:51 MSG-Nr: [ 458868 ] | 23704 x gelesen |
1. Truppführer
2. Task Force
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Hilfsorganisation
Hallo,
dem vernehmen nach wird so eine TF ja nicht viel mehr können als eine BHP50-Komponente. Sie zusätzlich aufzustellen wird ggf. auch gar nicht so einfach, denn immerhin braucht man ja auch die entsprechenden Helfer. Wenn man, wie mancherorts angedacht, an den Stationierungsorten der TF, dir dort komplett stehen soll, keine eigenen Einheiten mehr vorhält und der Bund die TFes nach belieben disponieren kann dann wäre ggf. eben dieser Ort (meist eien Großstadt) ohne Komponenten für Großschadensladen, die normalerweise auch von (teil)-Einheiten der TF abgedeckt würden.
Dementsprechend sehe ich da schon Abstimmungsbedarf. Was ich nicht glaube ist, dass man sich neben dern Landeskomponenten noch eine TF an ein und den selben Standort stellt. Das wird a.) wegen der Unterbringung und b.) wegen dem Bedarf an Materialerhaltung nix und c.) wird man für Parraleleinsätze in den angedachten Zeitfenstern das Personal nicht für beides haben. Zudem glaube ich nicht an Verträge der HiOrg mit dem Bund (a la Hilfszug) - denn da fehlt neben der gesetzlichen Grundlage auch jegliches Helferrecht. Das über die Organisation selbst laufen zu lassen halte ich für nicht sinnvoll...
Gruß, otti
"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa
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