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Feuerwehr-Unfallkasse
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RubrikAtemschutz zurück
ThemaErlaubnis zum Wechsel der Flaschen usw. im gleichen Einsatz...42 Beiträge
AutorLars8 T.8, Oerel / Niedersachsen459719
Datum02.02.2008 14:07      MSG-Nr: [ 459719 ]15153 x gelesen

Geschrieben von Thomas Weege
Doch, Ortsbrandmeisterchen der sagt das muß nicht, weil die FUK sagt muß nicht. (Nicht bei uns, aber scheint anderorts so zu sein)

Ortsbrandmeisterchen wird aber ja auch nicht verknackt:

Geschrieben von FUK an mich
Davon ausgehend, dass die MuDA in den entsprechenden Gemeinden eingeführt ist, erfolgte mit Ernennung zum GemBM, OrtsBM oder KBM (Stellvertreter eingeschlossen) eine schriftliche Pflichtenübertragung vom Träger des Brandschutzes zur Führungskraft! Da die Führungspersonen einer Freiwilligen Feuerwehr in der Regel nicht über die erforderlichen Sachmittel verfügen, tritt eine Haftung – so die bisherige Rechtsprechung – nicht ein. Dennoch besteht eine Informationspflicht seitens der Führungsperson gegenüber der vorgesetzten Führungsperson bzw. gegenüber dem Träger des Brandschutzes. Es ist dringend zu empfehlen, dieser Informationspflicht - notfalls schriftlich - nachzukommen. Führungspersonen sind „Fachberater“.

Personen, die Prüfungen/Wartungen durchführen (Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Elektrofachkräfte, Kreisatemschutzwarte ….) müssen sich als Fachberater gefallen lassen, dass sie entsprechend in Verantwortung genommen werden können. Wurden die Prüfungen grob fahrlässig durchgeführt, besteht Haftungsanspruch (wer unterschreibt / dokumentiert haftet)! Hierbei ist es unerheblich, ob der Prüfer die Prüfung ehrenamtlich oder hauptamtlich durchgeführt hat. Aus unserer Sicht wird grob fahrlässig gehandelt, sobald Herstellerinformationen bewusst missachtet werden (Wartungsanweisungen / Prüffristen etc).




Gruß
Lars

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Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.

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