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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Wann muss man zum Amtsarzt? | 3 Beiträge | ||
Autor | Mari8o A8., Dresden / Sachsen | 460988 | ||
Datum | 06.02.2008 17:22 MSG-Nr: [ 460988 ] | 5999 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer Leitet sich aus der allgemeinen Weisungspflicht des jeweiligen Beamtengesezten der Länder, Komunen oder des Bundes ab. Ok, d.h. also, dass eine Kommune vom einheitlich geltenden Beamtengesetz (z.B. Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in diesem Fall abweichen darf. Meiner Meinung nach verfolgt ja eine amtsärtzliche Untersuchung einen bestimmten Sinn und Zweck. So soll festgestellt werden, ob mit einer frühzeitigen Dienstunfähigkeit gerechnet werden muss. Ganz wichtig, bevor man "Beamter auf Lebenszeit" wird, da die soziale Sicherung der Beamten allein vom Dienstherren getragen wird, egal ob hervorgerufen durch Dienstbeschädigung, Dienstunfall oder in jedem anderen Fall. Anders siehts da bei "Beamten auf Probe" aus. Eine Dienstunfähigkeit (mit Ausnahme von Dienstbeschädigung oder Dienstunfall) führt beim "Beamten auf Probe" unweigerlich zur Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (BBG §31) ohne Anspruch auf soziale Absicherung durch den Dienstherren. Deshalb frage ich mich, warum eine amtsärtzliche Untersuchung vor dem Status "Beamter auf Probe" nötig ist, wenn dieser doch jederzeit bei Krankheit, mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) entlassen werden kann, siehe BBG §31. Zumal - wie bereits oben genannt - andere Kommunen ihre Beamten auch nur zweimal zum Amtsarzt schicken: 1. bei der Einstellung 2. vor Verbeamtung auf Lebenszeit. Oder gibt es da einen Gesetzestext, der mich schon in der Probezeit vor frühzeitiger Entlassung immunisiert bzw. die Übernahme "auf Lebenszeit" vereinfacht, wenn der Amtsarzt mich bei der Untersuchung "auf Probe" als gesundheitlich geeignet einstuft? Zweifelhaft: In den zwei Jahren Probezeit kann gesundheitlich ja einiges passieren...?!? | ||||
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