Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Heckblitzer alleine Zulässig | 18 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen (StLF 20/25-Land) | 464891 |
Datum | 20.02.2008 01:28 MSG-Nr: [ 464891 ] | 7044 x gelesen |
Moin
Jau, sehr unscharfe Ausdrucksweise meinerseits ;o)
Die einen Blitzdingser sind eben als RKL nach §52 Absatz 3 Satz 1 zugelassen, die anderen als Blitzdings mit Hauptabstrahlrichtung nach § 52 Absatz 3 Satz 2, und die Blitzdingse mit den orangen Deckeln dann meist als zusätzliche Warnleuchte nach § 53a Absatz 3 und § 22a StVO.
Und man sollte sämtliche Blitzdingse tunlichst nur für den Zweck einsetzen, für den sie zugelassen sind.
Also auf RKL verzichten und rundherum nur Hauptabstrahlungsrichtungsblitzdingse verbauen macht zwar auch blaues Blinklicht runherum, ist aber halt nicht zugelassen, weil Hazptabstrahlungsblitzdingse bei mehrspurigen Fahrzeugen nur dann okay sind, wenn auch RKL vorhanden ist/sind.
Aber RKL'en gibts heutzutage glücklicherweise ja auch als Blitzdings-Version. ;o)
Blitzdingsende Grüße
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)
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| 18.02.2008 14:04 |
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Axel7 R.7, Nieder-Hilbersheim | |