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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Anrecht auf GF-Funktion | 11 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 466594 | ||
Datum | 27.02.2008 20:01 MSG-Nr: [ 466594 ] | 5924 x gelesen | ||
Aus dem Dienstgrad einen Anspruch auf eine bestimmte Dienststellung abzuleiten halte ich für nicht möglich. Es gibt in allen anderen Beamtenbereichen ausreichend Beispiele dafür, dass geringer besoldete Beamte die Verantwortung tragen und besser besoldete (i. d. R. lebensältere Beamte) in der zweiten Reihe stehen. Beispiele: Polizei Baden-Württemberg: Polizeihauptkommissar (A11) ohne Studium mit 30 Dienstjahren ist einem studierten Polizeikommissar in A9 (ca. 5 Dienstjahre) unterstellt. In deinem Fall sind beide Angehörige der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und beide fachlich durch den Lehrgang für die beschriebene Tätigkeit qualifiziert. Warum sollte man sich jetzt noch an den Dienstgraden orientieren! Viel wichtiger ist die fachliche Leistung bei der Ausübung der Führungstätigkeit. Das er noch nicht HBM ist, dafür kann er ja schließlich nichts!! Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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