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| Rubrik | Einsatz | zurück | ||
| Thema | JF im Einsatz | 108 Beiträge | ||
| Autor | Stef8an 8S., Halle / Sachsen-Anhalt | 466889 | ||
| Datum | 28.02.2008 18:12 MSG-Nr: [ 466889 ] | 51751 x gelesen | ||
Zur Beantwortung der Fragen(Bei uns): 1. NEIN 2.-7. entfällt Zur Begründung. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind aufsichtsplichtig. Demzufolge brauche ich 1. das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, um sie mit zum Einsatz zu nehmen (hier auch im Einzelfall, wenn möglich schriftlich). 2. muss eine geeignete Person an der Einsatzstelle die Aufsicht und Kontrolle für die Jugendlichen übernehmen, die sich ja außerhalb des Gefahrenbereiches aufhalten. Da es sich hier um eine besondere Gefährdung handelt ist besondere Aufsichtsführung notwendig. Wer hat dazu Personal und Zeit übrig im Einsatz. Im übrigen: BGB und StGB gelten in Bayern, wie in allen andren Ländern auch. Meine persönliche Meinung unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht. | ||||
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