Rubrik | Sonstiges |
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Thema | Private Absicherung Unfallstelle | 38 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 472853 |
Datum | 26.03.2008 14:26 MSG-Nr: [ 472853 ] | 14357 x gelesen |
Infos: | 25.03.08 Faltbar für den Kofferraum?
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Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Alexander SuckerAnsonsten ist der Einsatz von Leitkegeln in der RSA beschrieben und darf nur nach Genehmigung erfolgen. Ergänzend: Die RSA gilt nur für Arbeitsstellen, nicht für Gefahrenstellen.
Und da muss dann auch wieder zwischen "Faltleitkegeln" und "Leitkegeln nach TL-Leitkegel" unterschieden werden.
Spitzfindig könnte man jetzt versuchen, das so zu drehen, das die Faltleitkegel, die nicht als Leitkegel zugelassen sind, auch nicht als solche im Sinne der StVO zu sehen wären.
Geschrieben von Alexander SuckerDa hier nur ein beschränkter Personenkreis und nur bei Gefahr in Verzug Leitkegel aufstellen darf sollte man als Privatperson lieber gleich lassen. Afugrund der "Gefahr im Verzug" wäre mir das als Privatperson u.U. egal. ob ich zum beschränkten Personenkreis gehöre oder nicht.
Deutsche Rechtschreibung ist Freeware, man kann sie kostenlos nutzen. Sie ist nicht OpenSource, man darf sie nicht verändern oder in veränderter Form veröffentlichen.
Meine Wehr (für die ich hier nicht schreibe!): http://www.ffw-grafschaft.de
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