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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | G26.3 für F IV Kandidaten (NRW) | 105 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Isselburg / NRW | 473675 | ||
Datum | 29.03.2008 18:50 MSG-Nr: [ 473675 ] | 54382 x gelesen | ||
Hallo zusammen, die Stellungsnahme von MDgt Wolfgang Dürer (IM) auf Anfrage vom Landesfeuerwehrverband stellt folgenden Sachverhalt im Brief von Staatssekretär Brendel nochmals klar: "...Der Brief beziehe sich auch ausweislich des Betreffs ausschließlich auf den Lehrgang. Der Begriff "Einsatzübung", der dort benutzt werde, beziehe sich auf die Einsatzübung im Lehrgang. Alles andere sei nicht gemeint und auch nicht beabsichtigt..." Der F IV Lehrgang ist ähnlich dem F III modifiziert worden (auf Wunsch der Feuerwehren). Das IDF als Ausbilder muss eine Vorsorgeuntersuchung nach G26.3 von den Lehrgangsteilnehmern in den praktischen Ausbildungsabschnitten fordern - wenn diese als AGT eingesetzt werden. Nur warum eine, für alle Teilnehmer geltende, Zugangsvoraussetzung schaffen, wenn eine Lösung (z.B. analog zur MA-Funktion, keine Fahrerlaubnis) doch ohne Probleme möglich ist. Ich denke es werden gerade im FFW-Bereich bedeutend mehr G26.3-taugliche Lehrgangsteilnehmer als solche mit Fahrerlaubnis vorhanden sein. Zudem... wenn man(n) mal am Abend zu lange bei "Thilo" war, kann es sein das man am nächsten Tag auch nicht tauglich ist :-) Gruß Michael | ||||
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