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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | G26.3 für F IV Kandidaten (NRW) | 105 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 473970 | ||
Datum | 30.03.2008 15:09 MSG-Nr: [ 473970 ] | 54284 x gelesen | ||
Geschrieben von Lutz Wagner Es ging darum wenn der Wehrleiter dem Bürgermeister sagt alles sei gut. Wenn die Feuerwehr aber ihre Leistungsfähigkeit verloren hat, weil sie kein taugliches Personal mehr hat, und der Wehrleiter das dem Bürgermeister verheimlicht, dann fällt das ganz klar darunter. Ne, das ist dann ein Pflichtverletzung des Wehrleiters, weil er seine Feuerwehr mangelhaft führt. Organisationsverschulden ist eine Frage der zivilrechtlichen Haftung, dass bloße Verschweigen gegenüber dem Bürgermeister löst aber keine zivilrechtliche Haftung aus und ist auch strafrechtlich erstmal nix. Das Organisationsverschulden braucht man (nur!) dann, wenn man Schwierigkeiten hat, ein Verschulden eines Einzelnen festzustellen und die Haftung des Trägers des Betriebes für Verkehrssicherungspflichten durch Übertragung faktisch ausschlossen würde. Insofern kann ein fahrlässiges Organisationsverschulden den Wehrleiter nicht sonderlich schocken, weil es um die Haftung der Gemeinde geht. Wobei es in dem von Dir konstruierten Fall ein persönliches Verschulden des Wehrleiters als Amtsträger gäbe und daran anzuknüpfen wäre. Das Organisationsverschulden käme erst in Betracht, wenn ein Bürger zu Schaden käme und der Wehrleiter im Vorfeld nicht erkannt hat, dass er zu wenig Personal haben wird. Dann soll die Gemeinde haften, obwohl niemandem ein konkreter Vorwurf gemacht werden kann. Im Strafrecht gibt es kein Organisationsverschulden. Da ist jeder für sein persönliches Verschulden zu bestrafen, dass kann auch der Vorwurf sein, etwas schlecht organisiert zu haben, es braucht aber immer den konkreten Vorwurf gegen den Beschuldigten etwas falsch gemacht zu haben. Gruß Sven | ||||
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