Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Folgekosten aus Bränden etc. | 35 Beiträge |
Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 479667 |
Datum | 26.04.2008 10:48 MSG-Nr: [ 479667 ] | 9354 x gelesen |
Infos: | 26.04.08 Einsatz Herbertingen
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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo,
Geschrieben von Ulrich CimolinoUrsachen und Hintergründe?
Für Hessen ist das ziemlich klar geregelt:
§ 61 HBKG
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen
1. von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
3. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
6. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.
Wenn man die genannte Anlage unter 4. einstufen könnte, wäre die Sache klar.
1. und 2. wären ggf. Ergebnis der Ursachenforschung durch die Polizei.
Ich glaube nicht, dass das in allen Brandschutzgesetzen so klar geregelt ist ... mit den von Dir angesprochenen Folgen für die Gemeinde.
Gruß
Markus
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