Geschrieben von Anton Kastnerdie Verpflichtung, immer einen Zugang (Zufahrt) zum Gerätehaus freizuhalten, müßte eigentlich schon in der Ausschreibung festgehalten sein. Denn für die ausführende Firma ist es eine Erschwernis, diese immer freizuhalten.
So ist es.
Das Verschulden oder der Fehler liegt also schon in der Beschreibung der Leistungen der ausschreibenden Behörde.
Es ist für ein Tiefbauunternehmen durchaus machbar und auch nicht selten, solche Zugänge für den laufenden Verkehr vorzuhalten. Das sind denn aber zusätzliche Positionen in der Ausschleibung der Bauleistungen, die natürlich auch extra kosten.
Soetwas ist aber auch noch in der aktiven Bauphase nachverhandelbar, wobei der Unternehmer jetzt natürlich, bezüglich der Preisverhandlungen, die besseren Karten hat.
Gruss
Jürgen Wenzel
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