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RubrikRettungsdienst zurück
Themamed. Untersuchung Rettungsassistent6 Beiträge
AutorThor8ste8n H8., Ostwestfalen-Lippe / NRW481867
Datum07.05.2008 22:10      MSG-Nr: [ 481867 ]8091 x gelesen

Die erforderliche Untersuchung für die Ausbildung zum Rettungsassistenten ergibt sich aus §2 Abs. 1 des Rettungsassistenten - Gesetzes:
[...]nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.[...]
Mit einer solchen Untersuchung / Bescheinigung dürftest Du die Ausbildung machen dürfen.
Die von Klaus geschilderten Untersuchungen ergeben sich hinterher im Job. Je nach Arbeitgeber kommt hier noch die G26 (ob 1 oder 2 weis ich jetzt nicht...) hinzu, weil der Rettungsdienstler ja auch mitunter leichten Atemschutz tragen muss (Filtermasken).



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 06.05.2008 11:28 Mart7in 7B., Broderstorf
 06.05.2008 11:36 Klau7s H7., Hirzenhain
 07.05.2008 22:10 Thor7ste7n H7., Ostwestfalen-Lippe
 07.05.2008 22:15 Klau7s B7., Isernhagen
 08.05.2008 14:03 Andr7é S7., Wuppertal
 09.05.2008 18:35 Mart7in 7B., Broderstorf

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