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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | med. Untersuchung Rettungsassistent | 6 Beiträge | ||
Autor | Thor8ste8n H8., Ostwestfalen-Lippe / NRW | 481867 | ||
Datum | 07.05.2008 22:10 MSG-Nr: [ 481867 ] | 8091 x gelesen | ||
Die erforderliche Untersuchung für die Ausbildung zum Rettungsassistenten ergibt sich aus §2 Abs. 1 des Rettungsassistenten - Gesetzes: [...]nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist.[...] Mit einer solchen Untersuchung / Bescheinigung dürftest Du die Ausbildung machen dürfen. Die von Klaus geschilderten Untersuchungen ergeben sich hinterher im Job. Je nach Arbeitgeber kommt hier noch die G26 (ob 1 oder 2 weis ich jetzt nicht...) hinzu, weil der Rettungsdienstler ja auch mitunter leichten Atemschutz tragen muss (Filtermasken). | ||||
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