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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaOrganisationsverschulden?5 Beiträge
AutorFalk8 S.8, Neukirchen-Vluyn / Nordrhein-Westfalen482882
Datum15.05.2008 08:22      MSG-Nr: [ 482882 ]4717 x gelesen

Hallo Michael,

ich kann nur für NRW sprechen.

FSHG NRW

§1 Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.

Des weiteren wird ja die im Brandschutzbedarfsplan angegebene Hilfsfrist mit der betroffenen Einsatzzeit verglichen. Gibt es hier massive Abweichungen dürfte das Strafrecht sicherlich zu Rande gezogen werden.

Dies sind aber nur laienhafte Angaben. An Deiner Stelle würde ich mal einen juristischen Fachmann fragen, denn die müßten es genauer wissen. Vor allem deswegen, weil wir ja unterschiedliche Feuerwehrgesetze in Deutschland haben.

Viele Grüße
Falk



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 15.05.2008 07:53 Mich7ael7 W.7, Ronnenberg
 15.05.2008 08:22 Falk7 S.7, Neukirchen-Vluyn
 15.05.2008 14:01 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 15.05.2008 20:54 Mich7ael7 W.7, Ronnenberg
 19.05.2008 08:17 Sven7 T.7, Monheim

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