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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Organisationsverschulden? | 5 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 483731 | ||
Datum | 19.05.2008 08:17 MSG-Nr: [ 483731 ] | 5506 x gelesen | ||
Hi! Geschrieben von Michael Wulf Ist das dann immer noch unter Organisationsverschulden zu werten oder haften dann einzelne konkret? Das ist eine Frage des konkreten Falls, ob dem Leiter der Feuerwehr oder sonst wem da eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Das allein löst aber nicht die Haftung aus. Sondern es muss ja noch ein Schaden hinzukommen. Wenn aber eine Feuerwehr an der Einsatzstelle ankommt und dort anfängt zu arbeiten, wird es schwer überhaupt noch Geld von der Gemeinde zu bekommen. Denn nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr (§ 680 BGB) wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Da das Löschen nicht nur die Pflicht der Feuerwehr ist, sondern auch ein "Geschäft" des Geschädigten, spricht man von einem "auch-fremden" Geschäft und bejaht diese Konstruktion für die Feuerwehr. Kurzum: Dann gibt es in der Regel nix, weil grobe Fahrlässigkeit eine hohe Hürde bedeutet. Wenn nun keiner kommt oder zu spät kommt, müsst man überlegen, ob diese Grundsätze greifen, weil mit der Geschäftsführung ja noch gar nicht begonnen wurde. Dann wird es vermutlich auf eine Amtshaftung oder einen der ganz seltenen Fälle des Organisationsverschuldens hinauslaufen. Gruß Sven | ||||
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