Rubrik | Einsatz |
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Thema | Alle Jahre wieder... 'Führerscheinproblematik' | 74 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 483987 |
Datum | 20.05.2008 12:42 MSG-Nr: [ 483987 ] | 17014 x gelesen |
Themengruppe: | Führerscheine |
Mannschaftstransportwagen
Tragkraftspitzenanhänger
Tragkraftspitzenanhänger
Tragkraftspritzenfahrzeug
Hallo!
Auszug aus dem Bundesgestzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr. 55
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Der Ausdruck: ...sofern die Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt.... bezieht sich nur auf die Kombination .....Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeuges.
Aus diesem Grund gibt es ja die Kombination von MTW und TSA die beim Zuggesamtgewicht bei 3,5 To liegen. Gesamtgewicht TSA 1200 kg, Leergewicht Zugfahrzeug 1200 kg. Bleibt für die Fahrzeugbeladung noch 1100 kg.
Eine weitere mögliche Kombination wäre auch TSF mit 3,5 to plus Anhänger mit 750 kg.
Gruß vom Berg
Jakob
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