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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Helmpflicht bei Verkehrsabsicherung | 100 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 484441 | ||
Datum | 22.05.2008 17:42 MSG-Nr: [ 484441 ] | 28372 x gelesen | ||
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Geschrieben von Hagen Vollrath Eine Straßensperrung ist der Straßenverkehrsbehörde oder in Eilzuständigkeit der Polizei vorbehalten, dass die Absicherung der Einsatzstelle unter Umständen so aussieht wie eine Sperrung ist was anderes. Absichern darf/muss ich die Einsatzstelle immer, die Frage ist eben nur mit welcher Rechtsgrundlage, und das kann bei der Feuerwehr oder beim THW nie eine Straßensperrung in eigener Zuständigkeit oder im Rahmen der Amtshilfe sein. Doch. Allgemeines Weisungsrecht des Einsatzleiters gegenüber allen an der Einsatzstelle anwesenden Personen. §32 Abs. 4 FwG. Damit weise ich als ELtr an, daß der Autofahrer da nicht mehr weiter fahren darf. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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