Rubrik | Unfallverhütung |
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Thema | Helmpflicht bei Verkehrsabsicherung | 100 Beiträge |
Autor | Stev8e S8., Langenhennersdorf / Sachsen | 484769 |
Datum | 23.05.2008 18:24 MSG-Nr: [ 484769 ] | 28348 x gelesen |
Infos: | 23.05.08 "Welcher Helm ist der Richtige?" 22.05.08 "Lageabhängige Persönliche Schutzausrüstung: Die Kunst des Weglassens", Einsatz, September 2006, WEKA-Media (PDF)
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Hallo Stefan, ich hab mich heut nochmal belesen, hatte in der Bereitschaftszeit ja bissel Ruhe dazu. ICh wollt nur auf nummer sicher gehen und die ganze angelegenheit hat mich Persönlich auch sehr interresiert. Kann ja auch sein das ich mich geirrthab, nicht wahr?? (-:
Also erstmal möcht ich nochmal klar stellen das es rein um das Gesetzliche geht. Was dann jeder macht ist ja seine sache, ich sag mal solange nix passiert ist das ja ok, denk ICH mal.
Also ich hab folgendes heraus gefunden,
BGV-V C 53 da steht:
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk
das hatten wir ja alles schon besprochen das die Ausrüstung zur verfügung gestellt werden muss. Daraus resultiert noch keine tragepflicht, da geh ich mit!
Aber dann hab ich das hier gefunden:
BGV-V C 53 da steht:
Verhalten im Feuerwehrdienst
§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden,
die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im
Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen
der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.
Zu § 17 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
– das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung überwacht wird. Die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung ergibt sich aus § 30 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1),
– beim Tragen von isolierender Schutzkleidung eine Überbelastung des
Körpers durch Wärmestau vermieden wird,
– die Anforderungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz den körperlichen
und fachlichen Fähigkeiten der Feuerwehrangehörigen angemessen
sind,
– Anordnungen und Maßnahmen am Einsatzort den feuerwehrtaktischen
Belangen entsprechen, unter Beachtung der Bestimmungen
der Unfallverhütungsvorschriften,
(2) Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der
Einsatzsituation zu bestimmen.
(3) Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr
gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- oder Absperrmaßnahmen
geschützt werden.
(4) Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen Feuerwehrangehörigen
getragen werden, dass diese Feuerwehrangehörigen nicht
gefährdet werden.
Ich denke das aus der C53 schon eine generelle Pflicht zum Tragen eben dieser Ausrüstun resultiert, oder hab ich wirklich nen Denkfehler.
Ich willst nochmal sagen, wenn der Einheitsführer bei 35°C im Schatten Jacke ausziehen lässt dann ist das ja seine sache, kann er ja machen, aber was wenn dann wiede erwarten doch was passiert???
MfG
Alles meine eigene Meinung!!
Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten. (Und Ihr werdet welche finden!!)
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