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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Juristische Probleme bei Nichtabweichen? war: Menschenleben in Gefahr | 6 Beiträge | ||
Autor | Joac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern | 487110 | ||
Datum | 03.06.2008 18:21 MSG-Nr: [ 487110 ] | 6298 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Daniel Ruhland--- Als Rechtslaie fallen mir da spontan Schlagworte wie "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323c StGB) in Verbindung mit der "Gantenpflicht / Garantenstellung" (bezieht sich wohl auf § 13 - Begehen durch Unterlassen - StGB und schließt "Personen besonderer Amtsstellung - Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr - ausdrücklich ein) ein (?). Gerade für den §232c StGB ist §13 StGB nicht nötig, da es sich beim §232c um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt wo JEDER bestraft werden könnte der nicht hilft. Z.B. bei einem Unfall. Den §13 StGB braucht man als Brückenschlag zu den unechten Unterlassungsdelikten. Damit kann man z.B. aus einem Totschlag (§ 212 StGB) einen Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) "zaubern". Hierfür bedarf es allerdings der speziellen Garantenpflicht und Garantenstellung des "Täters". Beispiel: Mutter sieht wie Kind im Garten sich Erde in den Mund steckt und sieht dabei zu und macht nichts. Der Nachbar sieht es und macht auch nichts. Das Kind stirbt. Die Mutti könnte man wahrscheinlich nach § 212, 13 StGB belangen Tötung durch Unterlassen. (Kein Problem, da hier der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ganz klar beim Unterlassen liegt.) Der Nachbar wäre "nur" nach § 232c StGB strafbar, da er gegenüber dem Kind keine Garantenstellung hat. Alles meine private und persönliche Meinung! | ||||
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