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Strafgesetzbuch
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaJuristische Probleme bei Nichtabweichen? war: Menschenleben in Gefahr6 Beiträge
AutorJoac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern487110
Datum03.06.2008 18:21      MSG-Nr: [ 487110 ]6298 x gelesen

Geschrieben von ---Daniel Ruhland--- Als Rechtslaie fallen mir da spontan Schlagworte wie "unterlassene Hilfeleistung" (§ 323c StGB) in Verbindung mit der "Gantenpflicht / Garantenstellung" (bezieht sich wohl auf § 13 - Begehen durch Unterlassen - StGB und schließt "Personen besonderer Amtsstellung - Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr - ausdrücklich ein) ein (?).

Gerade für den §232c StGB ist §13 StGB nicht nötig, da es sich beim §232c um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt wo JEDER bestraft werden könnte der nicht hilft. Z.B. bei einem Unfall.

Den §13 StGB braucht man als Brückenschlag zu den unechten Unterlassungsdelikten. Damit kann man z.B. aus einem Totschlag (§ 212 StGB) einen Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) "zaubern". Hierfür bedarf es allerdings der speziellen Garantenpflicht und Garantenstellung des "Täters".

Beispiel:
Mutter sieht wie Kind im Garten sich Erde in den Mund steckt und sieht dabei zu und macht nichts.
Der Nachbar sieht es und macht auch nichts.
Das Kind stirbt.
Die Mutti könnte man wahrscheinlich nach § 212, 13 StGB belangen Tötung durch Unterlassen. (Kein Problem, da hier der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ganz klar beim Unterlassen liegt.)
Der Nachbar wäre "nur" nach § 232c StGB strafbar, da er gegenüber dem Kind keine Garantenstellung hat.


Alles meine private und persönliche Meinung!

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 03.06.2008 16:57 Mich7ael7 R.7, GL / Köln Menschenleben in Gefahr
 03.06.2008 17:00 Ingo7 H.7, Vockenhausen
 03.06.2008 18:08 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
 03.06.2008 18:08 Dani7el 7R., Peine
 03.06.2008 18:21 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken
 03.06.2008 18:40 Dani7el 7R., Peine
 03.06.2008 18:50 Joac7him7 G.7, Streitberg/Franken

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