Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Verkauf von Himmelslaternen | 75 Beiträge |
Autor | Heik8o L8., Rinteln / Niedersachsen | 488469 |
Datum | 09.06.2008 10:52 MSG-Nr: [ 488469 ] | 45395 x gelesen |
Infos: | 15.10.10 Himmelslaternen in Niedersachsen verboten 28.01.10 Im Saarland wird das Aufsteigenlassen von sogenannten Himmelslaternen verboten 14.07.09 Himmelslaterne als Brandstifter in Weimarer Innenstadt? kommt ein Verbot in Thüringen? 14.07.09 Verbot für Fluglaternen in Nordrhein-Westfalen 05.07.09 Himmelslaterne als Brandstifter? 27.06.09 Nach Hausbrand: Familienvater warnt vor Fluglampions
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Hier mal ein Auszug den ich bei uns veröffentlicht habe.
Seit einiger Zeit, auch in Deutschland in Mode gekommen, sind die sogenannten Sky-Laternen oder auch Himmelslaternen, Wunschballone oder Kong-Ming-Laternen.
Diese Fluglaternen kommen ursprünglich aus Thailand, sind meist aus Papier und mit einer Brennpaste oder Baumwoll-Brennkörpern ausgestattet.
Die Funktion ist ähnlich einem Heißluftballon. Durch die Temperaturunterschiede, innen und außen, steigt oder sinkt die Laterne. Dabei kann eine Richtung nicht vorbestimmt werden.
Die Fluglaternen erreichen eine Brenndauer von 5- 25min, je nach Hersteller und eine Flughöhe von 200-500m.
Da es sich hier um Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetz (§1 Abs.2 Nr.11 LuftVG) handelt, bedarf es gemäß §16 Abs.1 Nr.5 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) einer Aufstiegsgenehmigung.
Das Betreiben der Laternen ist also Genehmigungspflichtig, Hinweisblätter und Sicherheitsanweisungen sind unbedingt zu befolgen.
Je nach Größe der Laternen müssen Freiräume (in der Regel um 30m) um den Startplatz freigehalten werden. Keine Bäume, keine Reetdächer, keine Tankstellen, keine Hochspannungsmasten, keine Häuser oder sonstige Hindernisse. Auch Wiesen und Felder in trockenen Jahreszeiten (nicht nur im Sommer) können leicht brennbares Material sein.
Bei geringen Windgeschwindigkeiten und einer Brenndauer von ca. 7min kann eine Laterne ca. 1,3km zurück legen. Eine Kontrolle des Anwenders ist somit in keinem Fall mehr gegeben. Adäquate Hilfe, auch durch eine vor Ort gestellte Brandsicherheitswache ist somit nicht gegeben. Eine Selbstentzündung oder ein technischer Defekt kann nach dem Start nicht mehr behoben werden.
Da der Starter für sein Handeln verantwortlich ist und für eventuelle Schäden aufkommen muss, ist vorab ein ausreichender Versicherungsschutz zu prüfen.
In einigen Regierungsbezirken ist der Start solcher Laternen bereits untersagt.
Solten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die zuständige Ordnungsbehörde oder Feuerwehr.
Gruß Heilu
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