1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Geschrieben von Christian FischerZuallererst sind wir mal Teil einer Behörde (Gemeinde) die einer anderen Behörde Nachbargemeinde) Amtshilfe leistet. Und diese ist in einem bestimmten Umfang abrechnungsfähig und auch -pflichtig (im Sinne der wirtschaftlichen/ sparsamen Haushaltsführung). Und das hat nichts mit Menschenrettung oder nicht zu tun.
Hallo Christian,
auch wir in Bayern sind Teil der Gemeinde.
Aber ich lobe mir da schon das BayFwG das im Artikel 28
Art. 28
Ersatz von Kosten
(1) 1Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. 2Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. 3Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
(2) Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden
1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
6. für Sicherheitswachen.
(3) 1Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,
2. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war,
3. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,
4. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 die Feuerwehr in Anspruch genommen
hat.
2Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) 1Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. 2Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. 3Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.
Da sind solche Kosten für bayrische Gemeinde ausgeschlossen.
Wie es im Bayrisch/Baden-Württembergischen Grenzgebiet ausschaut weiß ich nicht. Aber da gibt´s ganz sicher auch Leser hier im Forum, die darüber Auskunft geben können.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Anton Kastner
FF Mühlhausen
Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.
Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)
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