Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ba-Wü, kreisübergreifende Einsätze | 49 Beiträge |
Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 496775 |
Datum | 20.07.2008 15:31 MSG-Nr: [ 496775 ] | 10167 x gelesen |
Infos: | 19.07.08 Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr (BaWü)
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Einsatzleiter
Hallo Anton,
hier hast du die falschen §§ zitiert. Es geht hier um überörtliche Hilfe und nicht darum, was die Gemeinde dem Verursacher in Rechnung stellen kann.
Vielmehr zählt hier Art. 17 des BayFwG:
Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
(1) Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes Hilfe zu leisten, soweit der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden.
(2) Die Hilfeleistung ist bis zu einer Entfernung von 15 Kilometern Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebietes kostenlos; im übrigen hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten.
Ich finde diese Regel voll in Ordnung, denn nur dadurch ist gewährleistet, dass ein EL auch anfordern kann, was er braucht, ohne dass irgendeine Kostenfrage seine Entscheidung beeinflusst. Da üö eingesetzte Fahrzeuge idR ohnehin vom Kreis nicht unerheblich gefördert werden, sehe ich auch keine Veranlassung, dass die entsendende Gemeinde hier nochmals kassiert.
Gruß
Peter
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