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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Freistellung GF-Lehrgang | 36 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 507390 | ||
Datum | 03.09.2008 14:35 MSG-Nr: [ 507390 ] | 15259 x gelesen | ||
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Geschrieben von Stephan Düßel Ein Recht das du den Lehrgang an den besagten Termin besuchen darfst gibt es nicht. In Ba-Wü doch. Es gibt keine Genehmigungspflicht und keine Möglichkeit durch den (nicht öffentlich bediensteten) Arbeitgeber die in §17 Abs. 1 FwG Ba-Wü genannte Pflicht zur Freistellung zu umgehen. Geschrieben von Stephan Düßel Fazit: Chef fragen und genehmigen lassen. In Ba-Wü: Chef (rechtzeitig, d.h. im Zweifel sofort nach Erhalt der Einberufung) bescheid sagen und hingehen ;-) Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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