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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Freistellung GF-Lehrgang | 36 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Isselburg / NRW | 507528 | ||
Datum | 03.09.2008 23:56 MSG-Nr: [ 507528 ] | 14996 x gelesen | ||
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Hier mal das Rechtliche (in NRW) sowie der passende Kommentar: §12 FSHG (2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen. Kommentar: Sobald der Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde teilnehmen muß, entfällt für ihn die sich sonst aus dem Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag ergebende Verpflichtung, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber oder Dienstherren zur Verfügung zu stellen. Ein „Fernbleiben“ von der Arbeitsstelle ist somit nicht nur entschuldigt, sondern es liegt rechtlich überhaupt kein Fernbleiben vor. Diese Regelung gilt für Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter und auch Auszubildende. Auf Schüler/Studenten findet diese Regelung entsprechende Anwendung. Dem „Entfallen der Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung“ entspricht die Pflicht des Arbeitgebers oder Dienstherren, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen für den Feuerwehrdienst „freizustellen“. Darüber hinaus trifft den Arbeitgeber keine weitere Verpflichtung. Er ist z.B. nicht gehalten, dem Feuerwehrangehörigen einen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser schnell den Einsatzort erreichen kann. Mitteilungspflicht Die Teilnahme an Übungen und Lehrgängen, die in der Regel längerfristig bekannt ist, hat der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige seinem Arbeitgeber nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen. Rechtzeitig ist die Mitteilung dann, wenn dem Arbeitgeber noch Zeit bleibt, all die Maßnahmen einzuleiten, die dazu führen, daß ihm durch das Fortbleiben des Feuerwehrangehörigen überhaupt kein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder dieser auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt. Gruß Michael Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können. | ||||
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