Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschwasserversorgung wer kann belangt werden? | 17 Beiträge |
Autor | Math8ias8 B.8, Mühlberg / Brandenburg | 512712 |
Datum | 05.10.2008 12:47 MSG-Nr: [ 512712 ] | 6585 x gelesen |
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo,
laut §3 Abs. 4 ThürBKG hat die Gemeinde die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Richtwerte für den Löschwasserbedarf ergeben sich nach DVGW Arbeitsblatt W405 (Breitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). Demzufolge sollte auch die Gemeinde für eventuelle Versäumnisse haftbar sein. Wichtig ist, dass ihr als Feuerwehr nachweislich auf bestehende Mängel hinweist.
Für die Betrachtung des zur Verfügung stehenden Löschwassers, sind alle Entnahmestellen im Umkreis von 300m zum Brandobjekt zu betrachten (wobei das meiner Meinung nach oftmals sehr unrealistisch ist). Ihr müsstet also im Ernstfall auf mehrere Entnahmestellen zurückgreifen, wenn es das Versorgungsnetz zulässt. Jede Löschwasserentnahmestelle sollte mind. 24.000l pro Std. über die Dauer von 2h liefern.
Gruß Mathias
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| 05.10.2008 12:14 |
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Lars7 B.7, Zwinge |
| 05.10.2008 12:47 |
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Math7ias7 B.7, Mühlberg |
| 05.10.2008 13:19 |
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., Karben | |