Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Mindestanforderungen, war: LF 20/16 mit Redundanzmöglichkeit | 61 Beiträge |
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 512914 |
Datum | 06.10.2008 14:45 MSG-Nr: [ 512914 ] | 10372 x gelesen |
Hallo,
Geschrieben von Michael WulfEs besteht m.W. nach aber kein Anspruch auf Bezuschussung bzw. keine Pflicht zur Bezuschussung, wer also meint, dass er den Zuschuss nicht braucht, kann ja auch Verzicht erklären.
... Du wirst es nicht glauben: kommt je nach Ausgestaltung der Förderung mehr oder weniger regelmäßig vor. Insbesondere bei Konstellationen, bei denen man Zuschüsse Jahre im voraus beantragen muss und dann nicht genau bestimmt ist wann (und ob überhaupt) der Zuschuss gewährt wurde (auf Deutsch: es für die Kommune kaum planbar ist, wann die Komplimentärmittel aufzubringen sind)
Geschrieben von Michael WulfWo siehst du genau die rechtlichen Probleme? Man kann doch einen Vertrag zwischen Zuschussgeber und -nehmer schließen, der das entsprechend regelt.
... kann man. Man sollte aber dann auch (politisch) willens sein entsprechendes auch (im Verwaltungsstreitverfahren) durchzusetzen. Passende Passagen stehen in den (hess.) Förderrichtlinien schon heute drin.
Und man muss die Personalresourcen zur Kontrolle und Genehmigung von Veränderungen bereitstellen (was meinst Du warum Bundesländer allgemeine Ausnahmegenehmigungen erstellen?).
Gruss
Gerhard
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| 02.10.2008 10:16 |
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., Appen LF 20/16 mit Redundanzmöglichkeit zu LF 16/12 bzw. HLF 20/16 | |