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RubrikRettungsdienst zurück
ThemaFrage zur Hilfsfrist RD12 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz519912
Datum08.11.2008 14:20      MSG-Nr: [ 519912 ]3896 x gelesen

Hallo!

Rheinland - Pfalz

Landesgesetz
über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport
(Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
in der Fassung vom 22. April 1991*
geändert durch Gesetz vom 12.06.2007


§ 8

(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass im Notfalltransport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist). Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nach Eingang der Anforderung des Fahrzeugs bei der Leitstelle nicht überschreiten; dies gilt nicht für Krankentransporte, die mindestens am Tag zuvor angefordert werden können. Kommt eine Einigung über die Vorhaltung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Gruß aus Bischheim

Jakob


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"Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen, beschränkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in dünkelhaftem Übermut ein Urteil über dieselben anzumaßen."

Geht die Sonne auf im Westen, musst du deinen Kompass testen. Die Zukunft war früher auch besser.

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