alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse


1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Unfallkasse
Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaEntscheidung des OVG NRW zu Hanrathstiefel7 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg521893
Datum16.11.2008 13:38      MSG-Nr: [ 521893 ]3305 x gelesen
Themengruppe:
  • Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel

  • hallo,

    als "Rechslaie" interpretiere ich das Urteil wie folgt:

    am 15.09. hat eine Behörde ( = Antragsgegnerin ) eine Ordnungsverfügung erlassen.

    Dagegen hat ein Händler ( = Antragssteller) der Hanrath-Feuerwehrstiefel verkauft bzw. verkauft hat (?) bei Verwaltungsgericht Köln geklagt. Das VG Köln hat ihm recht gegeben und die Verfügung aufgehoben.

    Daraufhin hat die Behörde Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Beschwerde angenommen und am 5.11. folgendes Entschieden:

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Oktober 2008, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 erhobenen Klage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben.

    Somit dürfte die Ordnungsverfügung soweit mal Bestand haben. Ich vermute mal das dieser Händler aufgrund der Ordnungsverfügung keine der dort aufgeführten Hanrath-Feuerwehrstiefel verkaufen ( = "in Verkehr bringen" ) darf.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Sachlage auch gut erkannt und entsprechend abgewogen:

    Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Bedenken tatsächlich zutreffen, ist im Rahmen der vorliegend zu treffenden Interessenabwägung nicht näher zu untersuchen. Schon allein der - wie hier - auf Untersuchungen von Fachinstituten gestützte begründete Verdacht, dass die Feuerwehrstiefel nicht den maßgeblichen Sicherheitsanforderungen genügen könnten, reicht aus, um das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Feuerwehrleute, für die die Feuerwehrstiefel gerade bestimmt sind, müssen sich bei einem Notfalleinsatz darauf verlassen können, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt. Sicherheitstechnische Mängel bei ihrer Ausrüstung wie insbesondere dem Schuhwerk haben unmittelbar die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge. Gerade in Anbetracht ihrer in besonderem Maße gefahrgeneigten Tätigkeit gilt es zu verhindern, dass Feuerwehrleute durch eine unzureichende Ausrüstung ihr eigenes Leben und auch das Leben der von ihnen zu rettenden Personen gefährden. Angesichts dessen kann nicht hingenommen werden, dass möglicherweise den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht genügende Feuerwehrstiefel in den Verkehr geraten. Jedenfalls bis der Verdacht eines vorhandenen Gefährdungspotentials durch eine abschließende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeräumt ist, muss sichergestellt werden, dass die vorliegend in Rede stehenden Feuerwehrstiefel nicht weiter in den Verkehr gelangen. Damit für sie verbundene Nachteile hat die Antragstellerin angesichts einer möglichen Gefährdung von Leib und Leben der Feuerwehrleute und der von ihnen zu rettenden Personen hinzunehmen.
    Für dich als Feuerwehrangehöriger hat dieses Urteil keine direkte Auswirkungen.

    Da sind die Veröffentlichungen und Hinweise der Unfallversicherungsträger wichtiger und müssen entsprechend beachtet werden:

    DGUV: Die beanstandeten Hanrath-Feuerwehrstiefel sind weder bei Ausbildung und Übungen, noch bei Einsätzen der Feuerwehr zu verwenden.

    Veröffentlichung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zu den zwei Untersagungsverfügungen [ Feuerwehrmann 10/2008 ]

    Newsletter 29/2008 der UK RLP zu Feuerwehrstiefeln

    Prüfbescheinigung von Feuerschutzausrüstung - Hinweis der Unfallkasse Baden-Württemberg

    Jeder Verantwortliche ( Wehrführer, Bürgermeister usw.) sollte sich diese Hinweise und Informationen genau ansehen und entsprechende Entscheidungen und Festlegeungen für seinen Verantwortungsbereich treffen.


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     16.11.2008 12:52 Alex7 D.7, Helpsen
     16.11.2008 12:59 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     16.11.2008 13:05 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     16.11.2008 13:31 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     16.11.2008 13:38 Jürg7en 7M., Weinstadt
     16.11.2008 13:43 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     16.11.2008 13:55 Jürg7en 7M., Weinstadt

    0.172


    Entscheidung des OVG NRW zu Hanrathstiefel - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt