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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Briefwahl | 12 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 522124 | ||
Datum | 17.11.2008 18:31 MSG-Nr: [ 522124 ] | 5805 x gelesen | ||
Geschrieben von Thomas Bretz Habe ich bei der Wahl der Führungsebene das Recht auf eine Briefwahl wenn ich am Wahltag verhindert bin persönlich daran teilzunehmen? Nein. Grundlage: Schäfer/ Hildinger Kommentar zum Feuerwehrgesetzt Baden-Württemberg zu §8 Abs. 2 FwG Ba-Wü RN 6, 2. Auflage 1997. Demnach sind nur bei der HV persönlich anwesende aktive Angehörige der Wehr stimmberechtigt. Dies beruht darauf, daß sich Kandidaten auch erst an diesem Abend zur Wahr stellen können, daß die Wahl gf. eine Stichwahl erfordert,... Deshalb scheidet gem. der o.g. Quelle die Breifwahl aus. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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