Rubrik | Jugendfeuerwehr |
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Thema | Bekleidung JF, Fragen... | 28 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 525455 |
Datum | 02.12.2008 08:06 MSG-Nr: [ 525455 ] | 7483 x gelesen |
Infos: | 01.12.08 Bekleidungsrichtlinie der DJF
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Hallo Manuela,
da es das Problem nicht nur in der Jugendfeuerwehr, sondern auch in anderen (Jugend-)Organistionen gibt, noch ein paar kleine Anmerkungen. (4/5 meiner Kinder sind auch in einer Organisation aktiv).
Im Grunde ist alles gesagt worden.
Die Kommune als Träger der Feuerwehr und damit auch der Jugendfeuerwehr hat gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz der Mitarbeiter zu sorgen.
Die Fürsorgepflicht der Kommune gilt selbstverständlich auch für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
Literaturhinweise: GUV-V A1, GUV-V C53, GUV-R A1 (hier zu finden), JArbSchG (hier zu finden)
(Bevor jemand meckert: die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, also bei der Jugendfeuerwehr auch das JArbSchG)
Schaffen es die Verantwortlichen der Jugendfeuerwehr nicht, entsprechend der (gesetzlich geforderten) Gefährdungsbeurteilung und der geltenden Richtlinien geeignete Bekleidung zu beschaffen, ist durchaus ein Gespräch mit den Verantwortlichen der Kommune angezeigt, bei Uneinsichtigkeit auch unter Hinzuziehung des Unfallversicherungsträgers (Gemeindeunfallversicherung bzw. Landesunfallkasse) und des Jugendamtes.
Keine Organisation hat das Recht, mitarbeitende Kinder und Jugendliche durch Unvernunft, Ignoranz und Gleichgültigkeit Gefährdungen auszusetzen, ohne entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Beste Grüße
Udo Burkhard
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