Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | UEG | 22 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 531273 |
Datum | 29.12.2008 17:47 MSG-Nr: [ 531273 ] | 4332 x gelesen |
Ahja ...
Dann zitiere ich mal.
Urhebergesetz
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
So .. und wenn du das so ließt ...
Wie zum Teufel kommst du auf die Idee, daß du nun eine Kopie eines Artikels anfertigen und verbreiten darfst???
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| 29.12.2008 13:50 |
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Mark7us 7C., Wadgassen |
| 29.12.2008 13:51 |
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., Neuburg | |