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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Notwehr (war: Massive Angriffe auf Feuerwehr - Nur in Hamburg?) | 141 Beiträge | ||
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 533124 | ||
Datum | 05.01.2009 21:53 MSG-Nr: [ 533124 ] | 83161 x gelesen | ||
Geschrieben von Katja Midunsky oder sein über dem Hydranten geparktes Auto wegsetzt. Kommt er meiner mündlichen Aufforderung nicht nach, das zu machen, ergeben sich aus den jeweiligen Feuerwehrgesetzen Ermächtigungsgrundlagen, die mir Zwangsmittel erlauben (z.B. ihn beseite zu schieben oder das Auto unsanft wegzusetzen). Hallo Katja und Andere, das war bei uns schon gängige Praxis. Der hinderlich parkende PKW, vier Mann, vier Schaufeln unter die Reifen und weg damit. Ein uns immer wieder genanntes Beispiel war das Betreten des nachbarlichen Grundstückes, auch gegen den Willen des Eigentümers/Besitzers (das ist ein Unterschied!), um aus seinem Schwimmbecken Wasser zu nehmen, ob er wollte oder nicht. Das ergab sich aus dem Landesbrandschutzgesetz. Hier gilt übrigens der lebensnahe Grundsatz: "Not kennt kein Gebot" Ich hatte da mal ein nettes Beispiel per se: Ein Wasserschaden in einer obereren Etage, die Hausbesitzerin nicht zu Hause - und wir wurden sowohl in der oberen als auch in der da drunter liegenden Etage tätig. Der Geschädigte wollte den Einsatz nicht bezahlen, da er "die Feuerwehr nicht gerufen habe" Jetzt kam ich in das Spiel, da ich als "schreibgewaltig" bekannt war und für unseren WAL als Einsatzleiter die Stellungsnahme schreiben musste/sollte. Ich schreib damals, dass durch die Wasserlasten das Haus gefährdet sei, eine Gefahrensituation entstand und eine Gefahr vorhanden war. Frage an die Juristin: Unabdingbares Handeln ohne Auftrag, liege ich hier richtig? Wie auch immer, das Ding ist so als richtig beurteilt worden, da half kein Zetern und Schimpfen! Gruß Klaus | ||||
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